Bergschützen Maibrunn e.V.
Schützengau Viechtach

Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr   
1. Der Verein führt den Namen "Bergschützen Maibrunn e.V."   
2. Der Verein hat seinen Sitz in Maibrunn 8, 94379 St. Englmar   
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen sowie das gesellschaftliche Vereinsleben und die Tradition fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

§ 3 - Aufnahme von Mitgliedern  
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen zum Aufnahmeantrag der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeister-Amt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  

§ 4 - Ende der Mitgliedschaft   
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeister-Amt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.

2. durch Ausschluss.
Er kann  bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins erfolgen. Der Ausschluss kann auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens - er muss  bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm ist sonst Gelegenheit zu geben zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungs-Beschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.  

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder  
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.  

§ 6 - Beiträge der Mitglieder   
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.  

§ 7 - Verwendung der Vereinsmittel   
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 8 - Organe des Vereins  
Die Organe des Vereins sind:    
1. Das Schützenmeister-Amt   
2. Der Vereinsausschuss   
3. Die Mitgliederversammlung

Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und einem 2. Schützenmeister, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und einem Jugendsprecher. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Der Vereinsausschuss  besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als hundert Mitglieder hat. Hat er mehr als 150 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Vereinsausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzungen. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschuss-Sitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung durch die Presse.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr, des Schatzmeisters über die Jahresrechnung, des Schriftführers, der Rechnungsprüfer
2. Entlastung des Schützenmeister-Amtes
3. Wahl der Mitglieder des Schützenmeister-Amtes, des Vereinsausschusses  und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der Wahlperiode
4. Satzungsänderungen
5. Wünsche und Anträge

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden. Spätere nur, wenn 25 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Rechungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellen.  

§ 9 - Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

Schussbestimmungen  
1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. Juli 1986 beschlossen und tritt am 13. Juli 1986 in Kraft.
2. Gleichzeitig werden alle bisherigen Satzungen der Bergschützen Maibrunn e.V. außer Kraft gesetzt.

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